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Aktuelles
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Auf dem Laufenden bleiben 
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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle, branchenrelevante Informationen, die die touristische Arbeit betreffen. Sie dienen der allgemeinen, unverbindlichen Orientierung und stellen **keine Rechtsberatung** dar. Auch da bei einzelnen Themen und Vorgaben ein Interpretationsspielraum besteht und sich die Anwendung noch ändern kann, übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.

 

**KI-Verordnung bringt neue Transparenzpflichten für KI-Inhalte**
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- Worum geht es?
    
    Seit dem **02. August 2026** greift die **Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act)**. Ab diesem Datum müssen bestimmte KI-generierte Inhalte entsprechend gekennzeichnet werden. Hintergrund ist, dass Menschen erkennen können sollen, wann sie mit Maschinen kommunizieren und wann ein Bild, ein Video oder ein Text nicht von einem Menschen, sondern von einer KI erzeugt wurde – dies ist notwendig, weil KI-Inhalte inzwischen kaum noch von echten Aufnahmen zu unterscheiden sind.
    
    Wichtig für touristische Akteure: **Nicht jede Bearbeitung löst eine Kennzeichnungspflicht aus**. Die Pflicht zielt besonders auf sogenannte **Deepfakes** in KI-generierten Fotos &amp; Videos oder KI-manipulierten Texten ab.
    
    **Als Merksatz gilt:** Je stärker eine KI den Inhalt selbst erschafft oder inhaltlich umformt, desto eher greift die Kennzeichnungspflicht. Wer KI nur als Werkzeug zur Optimierung nutzt, muss die Kennzeichnungspflicht dagegen in der Regel nicht beachten
    
    **Die folgenden Informationen wurden mit Unterstützung der**  **erstellt.**
- Abseits der Verordnung - Was ist mit der Glaubwürdigkeit?
    
    Der Hintergrund und der Sinn der Kennzeichnungspflicht sind nachvollziehbar: Menschen sollen vor Täuschung geschützt werden.
    
    Neben den Pflichten, die die KI-Verordnung auferlegt, sollten wir als Touristikerinnen und Touristiker jedoch auch grundsätzlich darüber nachdenken und sorgfältig abwägen, was insbesondere KI-generierte Bilder für die Glaubwürdigkeit unserer Angebote bedeuten können. Eines sollte dabei klar sein: Potenzielle Gäste mit Bildern nicht existierender Orte oder Attraktionen von einem Aufenthalt in unserer Region überzeugen zu wollen, ist nicht nur wenig überzeugend, sondern kann auch der Glaubwürdigkeit der gesamten Region schaden.
    
    Im Zentrum unserer Botschaften – sowohl textlich als auch visuell – sollten authentische Erlebnisse stehen, die vor Ort tatsächlich erfahrbar sind. Einen Filter über ein Foto zu legen oder gegebenenfalls ein ohnehin bewegliches Element im Bild zu retuschieren, mag im Einzelfall vertretbar sein. Komplett neu erzeugte Bildsituationen hingegen, die oft „zu schön, um wahr zu sein“ wirken, schaden eher, als dass sie nützen.
- Was ist ein Deepfake – und wann müssen Texte gekennzeichnet werden?
    
    Ein **Deepfake** liegt vor, wenn ein KI-Inhalt echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnte. Solche manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalte müssen entsprechend als Deepfakes gekennzeichnet werden.
    
    Bei **KI-generierten oder KI-manipulierten Texten** greift die Kennzeichnungspflicht, wenn die Inhalte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine wichtige **Ausnahme (Human-in-the-Loop-Prinzip)**: Die Pflicht entfällt, wenn Inhalte redaktionell von einem Menschen kontrolliert wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein finales menschliches Lektorat befreit also in der Regel von der Hinweispflicht KI. Für rein werbliche Texte weist die Wettbewerbszentrale zudem darauf hin, dass diese oft schon nicht unter die Pflicht fallen.
- Wie muss gekennzeichnet werden?
    
    Als visueller Hinweis muss **„AI" oder „KI-generiert"** als sichtbares und barrierefreies Label (mit ausreichendem Kontrast und angemessener Proportion) verwendet werden. Die Hinweise müssen sichtbar im Inhalt selbst platziert werden. Zulässige Formulierungen sind beispielsweise:
    
    
    - „Dieses Bild wurde mit KI erstellt (Name des KI-Anbieters)"
    - „Die Bilder dieses Beitrages wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt"
    - „Animiertes Video generiert mit (Name des KI-Anbieters)"
    
    Grundsätzlich gilt: Rechtlich ist es immer gut, KI-erstellte Inhalte zu kennzeichnen – **besser zu viel als zu wenig.** Ab 2026 sind bei Nichtbeachtung zudem Bußgelder möglich.
- Handlungsempfehlungen
    
    Auch für touristische Akteure empfiehlt es sich, Kommunikations- und Marketingmaßnahmen frühzeitig zu überprüfen und folgende Punkte umzusetzen:
    
    
    - **Labels setzen:** Bei realistischen KI-Inhalten klar sichtbare Labels platzieren.
    - **Verträge prüfen:** Verträge mit externen Dienstleistern und Content-Creatoren um eine verbindliche Klausel zur Einhaltung der Kennzeichnungspflicht ergänzen.
    - **Beweise sichern:** Original-Prompts dokumentieren, um den menschlichen Anteil belegen zu können.
    - **Vier-Augen-Prinzip:** Fotorealistische KI-Inhalte und sonstige Deepfakes gehen niemals ohne Freigabe durch eine zweite Person online.
    
    Nutzern und Partnern muss stets klar sein, wenn sie mit KI-Systemen interagieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich – wie bei allen rechtlichen Fragen – die Einbeziehung fachlicher oder rechtlicher Beratung im Einzelfall.
- Haftungsausschluss und weiterführende Informationen
    
    Die Informationen auf dieser Seite zur KI-Transparenz und zu den Kennzeichnungspflichten nach der KI-Verordnung (EU AI Act) dienen der allgemeinen, unverbindlichen Orientierung und stellen **keine Rechtsberatung** dar. Da bei einzelnen Vorgaben ein Interpretationsspielraum besteht und sich die Anwendung noch ändern kann, übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten – auch im Hinblick auf ab 2026 mögliche Bußgelder – bleiben die Partner selbst verantwortlich. Bei Unsicherheiten empfehlen wir, rechtlichen Rat einzuholen.
    
    #### Weitere Informationen
    
    
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**EmpCo verschärft Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation**
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- Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation
    
    Mit der EmpCo-Richtlinie werden die **Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation** auch im Tourismus **weiter konkretisiert**. Umwelt- und Klimaaussagen sollten künftig **klar, konkret, nachvollziehbar und belegbar** formuliert werden. Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ können ohne ausreichende Erläuterungen oder Nachweise missverständlich sein und rechtliche oder kommunikative Risiken auslösen.
    
    Die Richtlinie ist in nationales Recht umzusetzen; die Anwendung der umgesetzten Vorgaben ist nach der **Richtlinie ab dem 27.09.2026** vorgesehen. Auch für touristische Akteure empfiehlt es sich daher, bestehende Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen frühzeitig zu überprüfen und bei Bedarf fachliche oder rechtliche Beratung einzubeziehen.
    
    Der Teuto-GreenWashing-Checker bietet hierfür eine **KI-gestützte, unverbindliche Orientierung**. Er kann Hinweise auf pauschale, unklare oder nicht ausreichend belegte Aussagen geben, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
- Onlineseminar EmpCo-Richtlinie
    
    Der Teutoburger Wald Tourismus hat im Rahmen des EU-EFRE-Projektes Modellregion Nachhaltiger Tourismus Teutoburger Wald mit der Kanzlei TourLaw am Mittwoch, den 2. September 2026 ein kompaktes **Onlineseminar mit praxisnahen Handlungsempfehlungen** zum Thema **“EmpCo &amp; UWG-Novelle – Neue Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel: Was ist jetzt zu tun?”** und einer umfangreichen Fragemöglichkeit speziell für die Tourismusbranche angeboten. Die Seminarunterlagen stehen ab sofort zum Nachlesen und Weiterleiten zur Verfügung:
- Weitere Materialien und Informationen zur Richtlinie
    
    
    - (Deutscher Tourismus Verband / DTV)
    - (Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes)
    - (Deutsche Zentrale für Tourismus / DZT)
    - (Amtsblatt der Europäischen Union)
    - (Deutscher Tourismusverband / DTV)
    - (Deutscher Tourismusverband / DTV)
- Der Teuto-GreenWashing-Checker 
    
    FUNKTIONSWEISE und HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Der Teuto-GreenWashing-Checker unterstützt Partner des Teutoburger Wald Tourismus bei einer KI-gestützten fachlichen Vorprüfung von Nachhaltigkeitskommunikation. Das Tool kann Hinweise darauf geben, ob Aussagen unklar, pauschal, unbelegt oder missverständlich formuliert sind und ob ergänzende Nachweise, Konkretisierungen oder interne Prüfungen sinnvoll erscheinen.
    
    Die Ergebnisse sind ausschließlich als unverbindliche Arbeitshilfe und internes Orientierungsmittel zu verstehen. Der Checker nimmt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vor, bewertet keine Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorschriften und gibt keine Freigabe für die Veröffentlichung von Werbe- oder Kommunikationstexten. Insbesondere ersetzt die Nutzung keine Prüfung nach UWG, EmpCo-Umsetzungsgesetzgebung, Verbraucherrecht oder sonstigen rechtlichen Vorgaben durch qualifizierte Rechtsberaterinnen oder Rechtsberater.
    
    Hinweise des Systems können unvollständig, fehlerhaft oder missverständlich sein. Die Verantwortung für die Prüfung, Auswahl, Veröffentlichung und rechtliche Bewertung von Aussagen verbleibt vollständig bei den jeweiligen Nutzerinnen und Nutzern. Bei öffentlichkeitswirksamen Nachhaltigkeitsaussagen, Umweltclaims oder sonstigen risikobehafteten Werbeaussagen wird vor Veröffentlichung eine gesonderte rechtliche Prüfung empfohlen.
    
    DATENSCHUTZ: Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Inhalte Dritter ein, sofern Sie nicht zur Verarbeitung berechtigt sind. Die Verarbeitung erfolgt über die Plattform oi.destination.one. Weitere Informationen zu Verantwortlichkeiten, Speicherdauer, Unterauftragsverarbeitern, möglichen Drittlandübermittlungen und Betroffenenrechten finden Sie in den gesonderten Datenschutzhinweisen.
- Check für Unternehmen, die Branchenpartner des TWT sind
    
    Für Unternehmen, die Branchenpartner des Teutoburger Wald Tourismus sind, bieten wir eine kostenlose, KI-gestützte Orientierungshilfe zur Nachhaltigkeitskommunikation an. Auf Wunsch können einzelne öffentlich zugängliche Webseiten, einzelne Texte oder maschinenlesbare PDF-Dokumente, z. B. Prospekte, durch den Teuto-GreenWashing-Checker ausgewertet werden. Ganze Websites einschließlich sämtlicher Unterseiten werden nicht analysiert.
    
    Ziel der Auswertung ist es, mögliche unklare, pauschale, unbelegte oder missverständliche Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen sichtbar zu machen und auf möglichen fachlichen Klärungs- oder Konkretisierungsbedarf hinzuweisen. Das Ergebnis wird als unverbindlicher KI-generierter Hinweisbericht übermittelt. Eine rechtliche Prüfung oder Bewertung der Inhalte erfolgt nicht.
    
    Kommunen und Kreise der Region verfügen über destination.one-Accounts und können den Teuto-GreenWashing-Checker eigenständig nutzen.
    
    FUNKTIONSWEISE und HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Der Teuto-GreenWashing-Checker unterstützt Partner des Teutoburger Wald Tourismus bei einer KI-gestützten fachlichen Vorprüfung von Nachhaltigkeitskommunikation. Das Tool kann Hinweise darauf geben, ob Aussagen unklar, pauschal, unbelegt oder missverständlich formuliert sind und ob ergänzende Nachweise, Konkretisierungen oder interne Prüfungen sinnvoll erscheinen.
    
    Die Ergebnisse sind ausschließlich als unverbindliche Arbeitshilfe und internes Orientierungsmittel zu verstehen. Der Checker nimmt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vor, bewertet keine Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorschriften und gibt keine Freigabe für die Veröffentlichung von Werbe- oder Kommunikationstexten. Insbesondere ersetzt die Nutzung keine Prüfung nach UWG, EmpCo-Umsetzungsgesetzgebung, Verbraucherrecht oder sonstigen rechtlichen Vorgaben durch qualifizierte Rechtsberaterinnen oder Rechtsberater.
    
    Hinweise des Systems können unvollständig, fehlerhaft oder missverständlich sein. Die Verantwortung für die Prüfung, Auswahl, Veröffentlichung und rechtliche Bewertung von Aussagen verbleibt vollständig bei den jeweiligen Nutzerinnen und Nutzern. Bei öffentlichkeitswirksamen Nachhaltigkeitsaussagen, Umweltclaims oder sonstigen risikobehafteten Werbeaussagen wird vor Veröffentlichung eine gesonderte rechtliche Prüfung empfohlen.
    
    Der Teutoburger Wald Tourismus nimmt keine inhaltliche, rechtliche oder redaktionelle Bewertung des KI-Ergebnisses vor, sondern übermittelt lediglich den automatisch erzeugten Hinweisbericht.
    
    DATENSCHUTZ
    Bitte übermitteln oder geben Sie keine personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Inhalte Dritter ein, sofern Sie nicht zur jeweiligen Verarbeitung und Weitergabe berechtigt sind. Dies gilt insbesondere für nicht veröffentlichte Texte, interne Dokumente, Entwürfe, Kundendaten, Mitarbeitendendaten, Bildmaterial, urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter und sonstige vertrauliche Informationen.
    
    Die Verarbeitung erfolgt über die Plattform oi.destination.one. Weitere Informationen zu Verantwortlichkeiten, Speicherdauer, Unterauftragsverarbeitern, möglichen Drittlandübermittlungen und Betroffenenrechten finden Sie in den gesonderten Datenschutzhinweisen. Mit der Einreichung von Inhalten bestätigen die einreichenden Partner, dass sie zur Übermittlung und Verarbeitung dieser Inhalte berechtigt sind.

 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
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- Was ist das BSFG? 
    
    **Barrierefreiheitsstärkungsgesetz = BFSG**
    − „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze“
    
    **Ziele**
    − Teilhabe stärken &amp; Zugang zu Angeboten erleichtern
    − Einheitliche Standards
    
    **Inhalte**
    − Geltungsbereiche, Verpflichtungen, Ausnahmen, Durchsetzung &amp; Kontrolle
    
    **Zeitplan**
    − Gilt ab dem 28.06.2025
- Infos zum Gesetz
    
    Allgemeine Informationen rund um das BSFG:

 

Plattformen-Steuertransparenzgesetz - Meldepflichten für Tourismusorganisationen
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- Tourismusorganisationen in der Pflicht?!
    
    Uns erreichte die Information des Deutschen Tourismusverbandes mit einer  zum Plattformen-Steuertransparenzgesetzt (). Ziel des Gesetzes ist es, Anbietern, die Übernachtungsangebote, Verkehrsmittelvermietung, bestimmte Tagestourismus-Angebote aber auch Waren über digitale Plattformen verkaufen, es schwerer zu machen, dies zu tun und dabei Steuern zu vermeiden. So weit so gut. Zu beachten ist allerdings, dass dieses Gesetz – vielleicht zunächst überraschend - auch Tourismusorganisationen in Zugzwang bringt.
- Digitale Plattformen im Fokus
    
    Das Besondere an dem Gesetz ist nämlich, dass diejenigen, die durch Vermittlung auf digitalen Plattformen Anbietern helfen, ihr Geschäft zu tätigen, durch das Gesetz in die Pflicht genommen werden, bestimmte Daten an die Finanzbehörden zu melden. Deshalb sollte jede Tourismusorganisation, die über ihre Website oder ihr Buchungssystem Übernachtungsangebote, Verkehrsmittelvermietung, aber auch Waren verkauft oder vermittelt, prüft, was das Gesetzt genau besagt und ob es für den eigenen Fall relevant ist. Dies umso mehr, als dass für Umsätze aus dem Jahr 2023 bis zum 31.03.2024 Daten zu melden sind.
- Was ist ein Plattformbetreiber?
    
    Über die Auslegung des Gesetzes besteht noch keine endgültige Rechtssicherheit. Unterschiedliche Einschätzungen sind zu hören und zu lesen. Grund genug, dass wir uns mit Partnern aus der Branche, darunter einer einschlägigen Rechtsanwaltskanzlei, in Verbindung gesetzt und folgendes Bild gewonnen haben:
    
    
    - In der Meldepflicht sind sogenannte „Plattformbetreiber“. Bei der Frage, wer als solcher gilt, ist es offenbar entscheidend, ob die Organisation (die melden muss) Verträge mit Leistungsträgern darüber abgeschlossen hat, deren Leistungen über eine Vertriebssystem, wie ein Onlinebuchungssystem, Shop etc. zu vermitteln bzw. zu verkaufen. D.h. wer ein Buchungssystem betreibt und Übernachtungen vermittelt und direkte Verträge mit Hotels und Ferienwohnungsvermietern unterhält, muss melden.
    - Meldepflichtig sind auch digital vermittelte Warenverkäufe für Dritte, etwa Souvenirs, Karten, Bücher etc. Auch wer „individuelle Dienstleistungen“ Dritter vermittelt und mit diesen vertraglich verbunden ist, muss melden. Zu diesen „individuellen Dienstleistungen“ gehören (laut „Handreichung“) z.B. individuelle Gästeführungen für einzelne Auftraggeber, Koch-, Back-, Braukurse, Wellnessbehandlungen, Wanderführungen etc. Nicht dazu zählen Eintrittskarten für Konzerte, Museen- und ÖPNV -Tickets. Meldepflichtig sind insbesondere auch die Vermittlung des Verleihs von Verkehrsmitteln. Vergleiche im Detail die „Handreichung“ Seite 8ff.
    - Laut  (vgl. § 4, (5) 4.) sind nur jährliche Umsätze über 2.000 € pro Anbieter meldepflichtig.
    - Wer lediglich ein Affiliate-Vermittlungsmodul auf seiner Website platziert hat, d.h. ohne mit Leistungsträgern direkt vertraglich verbunden zu sein, ist offenbar nicht meldepflichtig.
- Zwischenfazit
    
    Zu melden sind die in der „Handreichung“ genannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Dies kann derzeit per  erfolgen. In der aktuellen Praxis können nur die Systembetreiber der jeweiligen Buchungssysteme sinnvoll im richtigen Format dafür Informationen zur Verfügung stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat  auf seiner Website zwar angekündigt,  dass die Möglichkeit für einen manuellen Dateiupload eingerichtet werden soll. Die Umsetzung dieser Ankündigung dürfte jedoch noch geraume Zeit auf sich warten lassen.
    
    Es gilt also, sich an den eigenen jeweiligen Systembetreiber zu wenden und diesen um Unterstützung anzufragen. Unseres Wissens arbeiten viele Systemanbieter (wie Feratel) an entsprechenden Lösungen oder haben diese schon umgesetzt (auch wenn sie z.T. andere Rechtsauffassungen vertreten können, als die oben skizzierte und in der „Handreichung“ ausgeführte).
    
    Sollte man betroffen sein, muss man nicht in Panik verfallen. Eines darf man jedoch nicht tun, nämlich sich nicht drum zu kümmern. Zwar sind keine Abmahnwellen von Rechtsanwaltskanzleien möglich, jedoch sieht das Gesetz Bußgelder ausdrücklich vor.

 

Team Teutoburger Wald Tourismus, Tobias Valentien

#### **Ihr Ansprechpartner beim TWT:**

Tobias Valentien

0521 96733 150