Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Meldepflichten für Tourismusorganisationen
Uns erreichte die Information des Deutschen Tourismusverbandes mit einer Handreichung zum Plattformen-Steuertransparenzgesetzt (PStTG). Ziel des Gesetzes ist es, Anbietern, die Übernachtungsangebote, Verkehrsmittelvermietung, bestimmte Tagestourismus-Angebote aber auch Waren über digitale Plattformen verkaufen, es schwerer zu machen, dies zu tun und dabei Steuern zu vermeiden. So weit so gut. Zu beachten ist allerdings, dass dieses Gesetz – vielleicht zunächst überraschend - auch Tourismusorganisationen in Zugzwang bringt.
Das Besondere an dem Gesetz ist nämlich, dass diejenigen, die durch Vermittlung auf digitalen Plattformen Anbietern helfen, ihr Geschäft zu tätigen, durch das Gesetz in die Pflicht genommen werden, bestimmte Daten an die Finanzbehörden zu melden. Deshalb sollte jede Tourismusorganisation, die über ihre Website oder ihr Buchungssystem Übernachtungsangebote, Verkehrsmittelvermietung, aber auch Waren verkauft oder vermittelt, prüft, was das Gesetzt genau besagt und ob es für den eigenen Fall relevant ist. Dies umso mehr, als dass für Umsätze aus dem Jahr 2023 bis zum 31.03.2024 Daten zu melden sind.
Über die Auslegung des Gesetzes besteht noch keine endgültige Rechtssicherheit. Unterschiedliche Einschätzungen sind zu hören und zu lesen. Grund genug, dass wir uns mit Partnern aus der Branche, darunter einer einschlägigen Rechtsanwaltskanzlei, in Verbindung gesetzt und folgendes Bild gewonnen haben:
- In der Meldepflicht sind sogenannte „Plattformbetreiber“. Bei der Frage, wer als solcher gilt, ist es offenbar entscheidend, ob die Organisation (die melden muss) Verträge mit Leistungsträgern darüber abgeschlossen hat, deren Leistungen über eine Vertriebssystem, wie ein Onlinebuchungssystem, Shop etc. zu vermitteln bzw. zu verkaufen. D.h. wer ein Buchungssystem betreibt und Übernachtungen vermittelt und direkte Verträge mit Hotels und Ferienwohnungsvermietern unterhält, muss melden.
- Meldepflichtig sind auch digital vermittelte Warenverkäufe für Dritte, etwa Souvenirs, Karten, Bücher etc. Auch wer „individuelle Dienstleistungen“ Dritter vermittelt und mit diesen vertraglich verbunden ist, muss melden. Zu diesen „individuellen Dienstleistungen“ gehören (laut „Handreichung“) z.B. individuelle Gästeführungen für einzelne Auftraggeber, Koch-, Back-, Braukurse, Wellnessbehandlungen, Wanderführungen etc. Nicht dazu zählen Eintrittskarten für Konzerte, Museen- und ÖPNV -Tickets. Meldepflichtig sind insbesondere auch die Vermittlung des Verleihs von Verkehrsmitteln. Vergleiche im Detail die „Handreichung“ Seite 8ff.
- Laut Gesetzestext (vgl. § 4, (5) 4.) sind nur jährliche Umsätze über 2.000 € pro Anbieter meldepflichtig.
- Wer lediglich ein Affiliate-Vermittlungsmodul auf seiner Website platziert hat, d.h. ohne mit Leistungsträgern direkt vertraglich verbunden zu sein, ist offenbar nicht meldepflichtig.
Zu melden sind die in der „Handreichung“ genannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Dies kann derzeit per Schnittstelle erfolgen. In der aktuellen Praxis können nur die Systembetreiber der jeweiligen Buchungssysteme sinnvoll im richtigen Format dafür Informationen zur Verfügung stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Website zwar angekündigt, dass die Möglichkeit für einen manuellen Dateiupload eingerichtet werden soll. Die Umsetzung dieser Ankündigung dürfte jedoch noch geraume Zeit auf sich warten lassen.
Es gilt also, sich an den eigenen jeweiligen Systembetreiber zu wenden und diesen um Unterstützung anzufragen. Unseres Wissens arbeiten viele Systemanbieter (wie Feratel) an entsprechenden Lösungen oder haben diese schon umgesetzt (auch wenn sie z.T. andere Rechtsauffassungen vertreten können, als die oben skizzierte und in der „Handreichung“ ausgeführte).
Sollte man betroffen sein, muss man nicht in Panik verfallen. Eines darf man jedoch nicht tun, nämlich sich nicht drum zu kümmern. Zwar sind keine Abmahnwellen von Rechtsanwaltskanzleien möglich, jedoch sieht das Gesetz Bußgelder ausdrücklich vor.
DISCLAIMER: Diese Hinweise sind keine steuerrechtliche oder rechtliche Beratung / Prüfung sondern zeigen lediglich die Auffassung, die der TWT für sich aus der Auswertung der verschiedenen Informationsquellen gewonnen hat.